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Information zur Neufassung der Verwaltungskostensatzung des AZV Königsbrück

Königsbrück

 

 

In der letzten Verbandsversammlung bestätigten die Verbandsräte die Neufassung der Verwaltungskostensatzung des AZV Königsbrück. In diese Satzung werden die Verwaltungskosten festgeschrieben, die der Zweckverband zur Erfüllung von weisungsfreien Angelegenheiten erheben muss. Dazu gehört beispielsweise die Erteilung oder Verlängerung von Genehmigungen (Anschluss- und Einleitgenehmigungen). Die letzte Änderung erfolgte im Jahr 2016. Der Zweckverband ist angehalten, ihm entstandene Aufwendungen verursachergerecht demjenigen weiter zu berechnen, der aus den Leistungen einen Vorteil zieht. 

Eine wesentliche Anpassung, die einen ganzen Teil von Grundstückseigentümern/ Kunden betrifft, musste bei der Verwaltungsgebühr zum Einbau eines Gartenwasser- bzw. Brunnenwasserzählers vorgenommen werden. Ein solcher Zähler verfügt über eine Eichfrist von 6 Jahren. Mit der Anmeldung eines Gartenwasser- bzw. Brunnenwasserzählers wird eine einmalige Verwaltungsgebühr von 50 € fällig (betrifft Neuanmeldung und Wechsel eines Zählers). Die Anpassung der Verwaltungsgebühr macht sich aufgrund des erheblich erhöhten personellen Aufwandes erforderlich.

Die Grundstückseigentümer, bei denen in den nächsten Monaten wieder ein Zählerwechsel erforderlich wäre, werden von uns demnächst angeschrieben. Wir empfehlen, diesen Wechsel noch bis zum Ende des Jahres zu veranlassen. Bis zum 31.12.2026 werden wir noch die bisherige Gebühr zur Abrechnung bringen, obwohl die angepasste Satzung ab sofort rechtskräftig ist. Die betreffenden Grundstückseigentümer sollten prüfen, welche Absetzmengen in den letzten Jahren über den Zähler abgelesen und abgerechnet wurden. Bisher hat sich der Einbau eines solchen Zählers ab einer jährlichen Gießwasser-Absetzmenge von 7 m³ amortisiert, künftig werden das ca. 11 m³ (im zentralen Bereich) und 16 m³ (Teilortskanal) sein.

 

Lars Mögel

AZV Königsbrück