Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Dezentrale Entsorgung

Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist eine gesicherte Entsorgungslösung für Schmutz- und Niederschlagswasser. Diese Aussage zur abwassertechnischen Erschließung enthält grundsätzliche Angaben zu den Einleitmöglichkeiten und -bedingungen für Grundstücksentwässerungsanlagen. Diese Auskunft berechtigt Sie noch nicht zur Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zum Einleiten von Abwasser. Grundstückseigentümer*innen sind für die Planung, den Bau und die Finanzierung der Grundstücksentwässerungsanlage verantwortlich.

 

Grundstücke, welche nicht durch einen öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sind, entsorgen das Abwasser über eine vollbiologische Kleinkläranlage. In Ausnahmefällen - z. B. bei sehr geringem Wasserverbrauch oder als Übergangslösung - kommt eine ausreichend große abflusslose Sammelgrube in Betracht.

 

Auch bei einer dezentralen Abwasserentsorgung muss vor der Bauausführung die Genehmigung zur Herstellung einer Grundstücksentwässerungsanlage beim AZV Königsbrück beantragt werden.

Wir überprüfen, ob der Überlauf der geplanten und benötigten vollbiologischen Kleinkläranlage an einen Teilortskanal angeschlossen werden muss oder direkt in ein Gewässer (Grund- und Oberflächengewässer) eingeleitet wird.

 

Zur Beantragung reichen Sie bitte den Entwässerungsantrag mit allen geforderten Unterlagen digital beim AZV Königsbrück ( ) ein. Für den Anschluss an einen Teilortskanal bedarf es einer Genehmigung zur Einleitung. Dieser Antrag ist vor Anschluss beim AZV Königsbrück zu stellen.

Für die Einleitung in ein Gewässer liegt die Genehmigungszuständigkeit bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Bautzen. Auch dieser Antrag ist beim AZV Königsbrück für die Stellungnahme des abwasserbeseitigungspflichtigen einzureichen und wird durch uns an die Untere Wasserbehörde übermittelt. 

 

Öffentliche Abwasseranschlüsse (Anschlusskanäle) werden vom AZV Königsbrück hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert und beseitigt. Die Art, Anzahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung bestimmt der AZV Königsbrück nach geltendem Satzungsrecht und unter Abwägung der berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers/ der Grundstückseigentümerin. Der Anschlusskanal, dass heißt der Abzweig vom Abwassersammelkanal im öffentlichen Bereich bis zur Grundstücksgrenze, wird vom AZV Königsbrück oder dessen Beauftragten gebaut und unterhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich des Revisionsschachtes, welcher in der Nähe der Grundstücksgrenze innerhalb des Grundstückes errichtet werden muss, ist vom Grundstückseigentümer/ der Grundstückseigentümerin auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten.

 

Die fertig gestellten Grundstücksentwässerungsanlagen und neu errichteten Anschlusskanäle sind auf Dichtheit zu prüfen. Liegen die Prüfnachweise sowie die in der Genehmigung geforderten Unterlagen und Nachweise vor, zeigen Sie bitte die Fertigstellung zeitnah beim AZV Königsbrück an. Wichtig dabei ist die Mitteilung der für die Gebührenabrechnung erforderlichen Wasserzählerstände (betrifft die Grundstücke, welche in einen Teilortskanal einleiten). Durch den AZV Königsbrück erfolgt eine Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen. Bei der Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen erfolgt die Ermittlung der gebührenrelevanten, befestigten Flächen. 

Das müssen Sie beachten:

 

Für die Einleitung von gereinigtem Abwasser (Ablauf einer Kleinkläranlage) in einen Teilortskanal benötigen Sie eine Einleitgenehmigung des AZV Königsbrück.

 

Für die Einleitung von gereinigtem Abwasser (Ablauf einer Kleinkläranlage) in ein Gewässer oder Grundwasser benötigen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Bautzen.

 

Dichtheitsprüfung

Als Betreiber*in müssen Sie nachweisen, dass die von Ihnen genutzte dezentrale Abwasseranlage dauerhaft dicht ist. Insbesondere bei der Inbetriebnahme nach einem Neu- oder Umbau ist die Dichtheitsprüfung von einem Sachkundigen zu beauftragen und dem AZV Königsbrück nachzuweisen.

 

Eigenkontrolle

Betreiber*innen müssen regelmäßig prüfen, ob Ihre Abwasseranlage ordnungsgemäß arbeitet.

 

Wartung

Als Betreiber*in müssen Sie nachweisen, dass Ihre Kleinkläranlage regelmäßig gewartet wird und Abwasserproben analysiert werden. Hierfür ist der Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Fachfirma vorgeschrieben. Die Kontrolle der Kleinkläranlage umfasst die Messung des Schlammspiegels und Feststellung, ob eine Fäkalschlammentsorgung notwendig ist. Wird die Notwendigkeit festgestellt, muss der Grundstückseigentümer/ die Grundstückseigentümerin mit dem vom AZV Königsbrück beauftragtem Entsorgungsunternehmen - derzeit der Entsorgungsbetrieb Pohle - einen Termin zur Schlammentsorgung vereinbaren. Die Weiterberechnung der Gebühren erfolgt durch den AZV Königsbrück an die Eigentümer*in (Ausnahme: das Auffüllen mit Frischwasser wird direkt vom Entsorgungsbetrieb in Rechnung gestellt).

 

Diese Dinge gehören nicht ins Abwasser

Eine Menge Materialien des Alltags gehören keinesfalls in die Toilette oder den Abfluss. Ob feste oder flüssige Dinge, Problemstoffe und sonstige Abfälle - eine Menge dieser Materialien führen zu Problemen in der Kleinkläranlage, im Kanalnetz und somit im Abwassersystem. Zu den gängigsten Haushaltsprodukten, welche NICHT über die Toilette oder den Abfluss entsorgt werden dürfen, gehören:

 

- Feucht- und Öltücher

Sie bestehen aus reißfestem Material, welches sich im Wasser nicht auflöst (das trifft auch auf biologisch abbaubare Tücher zu, diese benötigen viel Zeit für die Zersetzung). Dazu zählen auch Abschmink-, Erfrischungs-, Brillenputz- und Babytücher und Windeln. Bei Nichtbeachtung kommt es zur Verstopfungen der Pumpen im Abwassersystem.

 

- Hygieneartikel

Auch Hygieneartikel wie Tampons und Binden lösen sich nicht auf. 

 

- Speisereste

Küchenabfälle, Essensreste oder Verpackungsmaterialien gehören keineswegs ins Abwasser. Im Kanalsystem werden Speisereste zum Festmahl für Ratten, können aber durch das Anfaulen auch Gase bilden, welche für Betriebspersonal bei Wartungen zur Gefahr werden können.

 

- Katzenstreu

Katzenstreu gehört ebenfalls nicht ins WC, denn die kleinen Körnchen setzen sich in den Rohren ab und führen so zu Verstopfungen.

 

- Speisefette

Speisefette führen zu Verstopfungen von Kanälen und Kläranlagen, da dieses flüssige Fett wie Klebstoff an den Abwasserrohren haftet. Immer mehr material sammelt sich an und führt nicht selten zu unangenehmen Gerüchen in den eigenen vier Wänden.

 

- Medikamente

Immer wieder landen Medikamente und Drogen in flüssiger oder Tabletten-Form im Abwassersystem. Da biologische Kläranlagen die wasserunlöslichen Rückstände nicht herausfiltern können,  gelangen diese durch den Wasserkreislauf wieder im Grund- und Trinkwasser!

 

- Zigaretten

Zigaretten haben nichts im Abwasser zu suchen, da diese dem Abwassersystem schaden. Immerhin beinhaltet Zigaretten etwa 4.800 chemische Substanzen und 250 Giftstoffe, welche kaum von einer Kläranlage gefiltert werden können und somit wieder im Gewässer und dem Grundwasser landen. Fische und andere Bewohner der Wasserwelt erkranken und sterben.

 

- Farben und Lacke

Kläranlagen können die in Farben und Lacken enthaltenen Chemikalien und Giftstoffe nur schwer herausfiltern und geben diese wieder über den Wasserkreislauf an die Umwelt ab. Deshalb gehören Lösungsmittel, Pinselreiniger, Fotochemikalien, Nagel- und Autolack NICHT ins Abwasser! 

 

- Altöl

Maschinen-, Getriebe- und Schmieröl sind Mineralöle, welche als gefährlicher Abfall eingestuft werden. Sie haben absolut nichts im Abwasser und den Kläranlagen verloren.

 

- Verstorbene Tiere

Kadaver von Tieren, ob Hamster, Echse, Goldfisch und anderen Kleintieren und Reptilien, haben unter anderen aus seuchenhygienischen Gründen nichts im Abwasser verloren.

 

Paragraphen

Grundlage

Bestimmungen der Abwassersatzung des AZV Königsbrück in Verbindung mit der Kleinkläranlagenverordnung.