Was sind Gebühren und Beiträge?
Gebühren:
Gebühren dienen der Deckung der laufenden Kosten. Die rechtlichen Grundlagen zur Gebührenerhebung und -bemessung enthalten das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) und die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) des AZV Königsbrück.
Die Kommunalabgabengesetze aller Bundesländer sehen eine Gebührenerhebung für die Abwasserableitung und -behandlung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vor. Dadurch soll sich die Abwasserbeseitigung gemäß dem Kostendeckungsprinzip selbst finanzieren. Bei den Abwassergebühren muss man generell zwischen den entstehenden Kosten und den berechneten kalkulatorischen Kosten für die Gebührenbedarfsberechnung unterscheiden.
Beiträge:
Beiträge dienen der Ausstattung der Entsorgungspflichtigen mit Eigenkapital. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Beitrages für die Investition der Abwasserbeseitigung ist im SächsKAG enthalten.
Der Beitrag ist nach dem Vorteil zu bemessen, der sich durch die Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes des einzelnen Grundstückes ergibt. Der Beitrag ist je nach Größe des Grundstückes und der Gebäude unterschiedlich hoch.
Für bebaubare Grundstücksflächen ergibt sich die Nutzungsfläche aus der Grundstücksfläche lt. Grundbuch und einem Nutzungsfaktor. Der Nutzungsfaktor richtet sich nach der Anzahl der Vollgeschosse, die auf dem Grundstück realisiert werden können.
Im Abwasserzweckverband Königsbrück gelten derzeit folgende Gebühren und Beiträge:
zentrale Entsorgung (§ 50 Abs. 1, AbwS)
- Für die Schmutzwasserentsorgung beträgt die Mengengebühr für Abwasser, dass in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird und durch ein Klärwerk gereinigt wird, 2,95 EUR je Kubikmeter Abwasser.
- Die Grundgebühr für die Schmutzwasserentsorgung beträgt 3,00 EUR/Monat je Wohneinheit/Gewerbeeinheit (§ 47 Abs. 2). Wird die Grundgebühr nach Zählergröße bemessen (§ 47 Abs. 3), beträgt die Grundgebühr
- bei Zähler der Größe bis Q3_4 (Qn 2,5 m³/h): 3,00 EUR/Monat
- bei Zähler der Größe bis Q3_10 (Qn 6,0 m³/h): 7,20 EUR/Monat
- bei Zähler der Größe bis Q3_16 (Qn 10,0 m³/h): 12,00 EUR/Monat
- bei Zähler der Größe bis Q3_25 (DN 50): 60,00 EUR/Monat
- bei Zähler der Größe bis Q3_63 (DN 80): 96,00 EUR/Monat 6. bei Zähler der Größe bis Q3_100 (DN 100): 120,00 EUR/Monat
dezentrale Entsorgung (§ 50 Abs. 5 bis 8, AbwS)
- Für die Entsorgung des Inhaltes aus privaten Kleinkläranlagen beträgt
die Mengengebühr 41,03 EUR je Kubikmeter Abwasser, mindestens 41,03 EUR
die Grundgebühr 36,00 EUR/Jahr je Kleinkläranlage (§ 49 Abs. 2). - Für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben beträgt
die Mengengebühr 14,16 EUR je Kubikmeter Abwasser, mindestens 14,16 EUR
die Grundgebühr 36,00 EUR/Jahr je abflusslose Grube (§ 49 Abs. 2).
Bei Anschluss mehrerer Grundstücke an eine abflusslose Grube oder Kleinkäranlage erhöht sich die Grundgebühr um den Faktor 0,2 für jedes weitere angeschlossene Grundstück.
- Für die Entsorgung des Inhaltes aus privaten Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben wird ab dem 11. Meter ein Schlauchlängenzuschlag in Höhe von 0,50 EUR je Meter erhoben.
- Für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die gemäß § 49 Abs. 4 nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Gebühr 1,57 EUR je Kubikmeter Abwasser
Niederschlagswasserentsorgung (§50 Abs. 2 bis 4, AbwS)
Maßstab für die Abwassergebühren der Niederschlagswasserentsorgung ist die in öffentliche Abwasseranlagen einleitende versiegelte Grundstücksfläche multipliziert mit dem Versiegelungsgrad (Abflussbeiwert).
- Es werden folgende Abflussbeiwerte festgelegt:
- für versiegelte Flächen (zum Beispiel Dachflächen, Bitumen- und Betonflächen) 0,9
- für schwer sickerfähige Flächen (zum Beispiel Betonsteinpflaster) 0,7
- für leicht sickerfähige Flächen (zum Beispiel Kleinpflaster) 0,5
- für sehr leicht sickerfähige Flächen (zum Beispiel Rasengitter-, Ökosteine) 0,3
- Für die Niederschlagswasserentsorgung mit Reinigung in einem Klärwerk beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird, 1,13 EUR je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche (§ 48 Abs. 2).
- Für die Niederschlagswasserentsorgung ohne Reinigung in einem Klärwerk beträgt die Gebühr für Abwasser, das über öffentliche Abwasseranlagen ohne weitere Reinigung in einen Vorfluter eingeleitet wird, 0,90 EUR je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche (§ 48 Abs. 2),
- Für die Einleitung von Abwasser, das aus Drainagesystemen in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, beträgt die Gebühr 0,90 EUR je Quadratmeter ermittelter Fläche (§ 48 Abs. 4).
Anschlussbeitrag (§36 AbwS)
Der Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung beträgt 2,05 EUR je m² Nutzungsfläche.