Erfassung von Flächen der Regenwassereinleitung

28. 06. 2022

Mittlerweile hat schon ein ganzer Teil der Grundstückseigentümer des Verbandsgebietes die ausgefüllten Fragebogen zurückgegeben. Die angebotene Bürgerberatung, sowie die Telefonhotline werden dankbar angenommen.  In diesem Zusammenhang möchte ich an die Abgabefrist für die Fragebögen erinnern, die am 08.07.2022 ausläuft. Bitte nutzen Sie auch noch die möglichen Termine der Telefonhotline am 05.07. und 07.07.2022 jeweils von 8- 18 Uhr. Bitte sehen Sie von Rückfragen in der Geschäftsstelle ab. Aus Gründen der personellen Situation erbringt der beauftragte Dienstleister diesen Service. Dazu haben wir alle alten Erfassungsunterlagen an die Mitarbeiter der Hotline übergeben, sodass wir auf diese derzeitig nicht zugreifen können.

 

Bei den Bürgerberatungen sind immer wieder Fragen aufgekommen, auf die ich hier kurz eingehen möchte (sicherlich nicht vollständig):

 

Warum wird diese Abfrage durchgeführt, wo doch zum Teil vor einigen Jahren bereits Erfassungen erfolgten?

 

Die Datenerfassung dient zum einen als Grundlage für die Kanalnetzberechnung von Regenwasserkanälen. Diese müssen so dimensioniert sein, dass ein Kanal in der Lage ist ein definiertes Regenereignis ohne Überlastung ableiten zu können. Bedingt durch die Starkregenereignisse (z.B. im Ahrtal) sind hier die Anforderungen höher gesetzt worden. Die Folge: es müssen größere Leitungen verlegt werden, die teurer sind und somit auch die Gebührenbelastung steigt. Aus diesem Grund wird mit dem Verfahren, bei dem die Flächen über ein Luftbild relativ genau ermittelt werden, eine „Kanal-Bedarfsermittlung“ vorgenommen. Das bedeutet, bei der Kanalnetzplanung (beim Bau von Kanälen erforderlich) wird von möglichst genauen Einleitwerten ausgegangen, um „teure Überkapazitäten“ zu vermeiden. Mit diesem Verfahren wird für alle Grundstücke diese Abfrage vorgenommen, um einen einheitlichen Erfassungsstand zu haben.

 

Zum anderen sind die Aufgabenträger bzw. Kanalnetzbetreiber oder Verbände rechtlich verpflichtet, regelmäßig in bestimmten zeitlichen Abständen solche Abfragen zur Flächenermittlung durchzuführen. Die Rechtsprechung besagt, dass Bemessungsgrundlagen in der Gebührenkalkulation aktuell und nachvollziehbar sein müssen. Das soll zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führen. Mit der Erfassung werden zum Beispiel Regenwassereinleitflächen ermittelt, die von Grundstückseigentümer nicht angezeigt wurden (z.B. durch zusätzliche Hofbefestigungen oder sonstige Neubaumaßnahmen).

Aus der Erfahrung der Erfassung zeigt sich, dass mehr Flächen ermittelt werden, die nachhaltig zu einer Gebührensenkung bzw. Deckung zusätzlicher Kosten führen. Andere Kanalnetzbetreiber führen derartige Aktualisierungen alle 8 Jahre durch.

 

Wie wird durch die Verwendung der Luftbilder der Datenschutz gewährleistet?

 

Entsprechend der Regelungen der gültigen Abwassersatzung des AZV Königsbrück sind Grundstückseigentümer verpflichtet, versiegelte Flächen anzuzeigen, sobald sie der Zweckverband dazu auffordert (§ 55 Abs. 1 Satz 4). Die luftbildgestützte Flächenerfassung ist als eine Unterstützung der Grundstückseigentümer zu betrachten, die teilweise unförmigen Flächen in ihrer Größe zu ermitteln. Da diese Luftbilder für jedermann unter Google Earth im Internet zugänglich sind, gibt es auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken.

 

Warum gibt es eine Regenwassereinleitgebühr, wenn es doch immer weniger regnet?

 

Bei der Errichtung und Bewirtschaftung einer Kanalisation ist die größte Kostenposition in den Abschreibungen zu suchen. Durch die hohen Baukosten handelt es sich um ein kostenintensives Anlagegut. Beispielsweise geht man bei dem Bau von einem Kilometer Kanalisation (ca. 30 cm im Durchmesser) von einer jährlichen Abschreibung von ca. 14T€ bis 18 T€ aus. Diese Abschreibungen müssen auf die Kanalbenutzungs- bzw. Regenwassereinleitgebühr umgelegt werden. Bei diesen Abschreibungen spricht man von sogenannten Fixkosten, die anfallen, egal ob es viel, wenig oder gar nicht regnet. Die Bewirtschaftungs- und Unterhaltskosten hingegen sind beeinflussbar, jedoch im Vergleich zu den Abschreibungen verschwindend gering. Deshalb wird diese Gebühr auch nicht auf der Grundlage von Jahresniederschlagsmengen ermittelt.

 

Warum werden Regentonnen bei der Gebührenerhebung nicht berücksichtigt?

 

Das steht wiederum im Bezug mit der Kanalnetzberechnung. Es müssen alle Einleitflächen berücksichtigt werden, die an die Kanalisation angeschlossen sind, um die entsprechenden hydraulischen Kapazitäten vorzuhalten. Eine Regentonne wird meistens nur im Sommer für die Gartenbewässerung genutzt, im Winter erfolgt die Einleitung in die Kanalisation. Somit können diese saisonalen Nutzungen in der Gebührenerhebung nicht berücksichtigt werden. Möglich ist das nur, wenn diese Teilflächen komplett aus der öffentlichen Kanalisation ausgebunden werden und ganzjährig eine Versickerung im Grundstück erfolgt.

 

Warum werden Grundstückseigentümer abgefragt, die ihr Regenwasser gar nicht einleiten dürfen, da sie an einen Schmutzwasserkanal angeschlossen sind?

 

In Schmutzwasserkanäle darf kein Regenwasser eingeleitet werden (z.B. in neu errichtete Kanäle in den Ortsteilen wie Gräfenhain und Höckendorf). Allerdings gibt es bei sehr vielen Grundstücken eine indirekte Einleitung, wobei Grundstücksflächen (Hofflächen und Zufahrten) durch ihr Gefälle auf die Straße und dort in die Regenwasserkanalisation entwässern. Auch diese, nicht zulässige, Regenwassereinleitung ist gebührenpflichtig und wird mit abgefragt.

 

Alle Fragen kann ich hier leider nicht beantworten. Auf der eingerichteten Homepage www.getrennte-abwassergebuehr.de werden unter den FAQ- Bereich ein großer Teil wiederkehrende Fragen beantwortet.

Mein Anliegen ist es, für jeden Bürger und Kunden die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit dieser Befragung und der sonstigen Aktivitäten (z.B. Baumaßnahmen) nachvollziehbar zu machen. In diesem Sinne kann ich nur auf Ihr Verständnis hoffen und um ihre Unterstützung bitten.

 

Lars Mögel

AZV Königsbrück