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2. Satzung zur Änderung der Abwassersatzung

03. 02. 2020

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) des Abwasserzweckverbandes Königsbrück

 

Aufgrund von § 47 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit §§ 4, 10, 124 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und §§ 2, 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Königsbrück am 04.12.2019 folgende Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Königsbrück vom 15.06.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.12.2017 beschlossen:

 

Artikel 1
Änderungen

 

1. Dem Absatz 1 des § 21 „Private Kleinkläranlagen und private abflusslose Gruben“ wird folgender Satz 5 hinzugefügt:

„Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat dafür Sorge zu tragen, dass die Entnahme des Schlammes aus der vollbiologischen Kleinkläranlage oder die Entsorgung des Inhalts der abflusslosen Grube binnen vier Wochen nach dem Tag der Wartung erfolgt, wenn im Wartungsprotokoll die sofortige Leerung eingetragen ist, sonst binnen der im Wartungsprotokoll eingetragenen Leerungsfrist.“

 

2. Im Satz 1 des Absatz 2 des § 47 „Grundgebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung“ wird der Halbsatz „die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden“ um die Worte ergänzt:

„oder bestimmt sind“.

 

3. Im Satz 1 des Absatz 3 des § 47 „Grundgebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung“ wird der Halbsatz „die nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden“ um die Worte ergänzt:

„oder bestimmt sind“.

 

4. Der Absatz 4 des § 47 „Grundgebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung“ erhält folgende neue Fassung:

„(4) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem die Wohnung oder Gewerbeeinheit erst- oder letztmals zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt wird oder bestimmt ist, je als voller Monat gerechnet. Zu Wohn- oder Gewerbezwecken bestimmt sind auch Grundstücke mit leerstehenden oder ungenutzten Wohnungen oder Gewerbeeinheiten, es sei denn, die leerstehenden oder ungenutzten Wohnungen oder Gewerbeeinheiten dürfen nach ihrer Beschaffenheit nicht zum Eigengebrauch oder zur Vermietung als Wohnung oder Gewerbeeinheit genutzt werden.“

 

5. Im Satz 2 des Absatz 2 des § 49 „Gebührenmaßstab für die Entsorgung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben“ werden folgende Worte gestrichen:

„und genutzten“.

 

6. Der § 50 „Höhe der Abwassergebühren“ erhält folgende neue Fassung:

„§ 50 Höhe der Abwassergebühren

(1) Für die Schmutzwasserentsorgung beträgt die Mengengebühr für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird, 2,95 EUR je Kubikmeter Abwasser (§ 44).

Die Grundgebühr für die Schmutzwasserentsorgung beträgt 3,00 EUR/Monat je Wohneinheit/Gewerbeeinheit (§ 47 Abs. 2). Wird die Grundgebühr nach Zählergröße bemessen (§ 47 Abs. 3), beträgt die Grundgebühr

1. bei Zähler der Größe bis Q3_ 4 (Qn 2,5 m³/h): 3,00 EUR/Monat
2. bei Zähler der Größe bis Q3_10 (Qn 6,0 m³/h): 7,20 EUR/Monat
3. bei Zähler der Größe bis Q3_16 (Qn 10,0 m³/h): 12,00 EUR/Monat
4. bei Zähler der Größe bis Q3_25 (DN 50): 60,00 EUR/Monat
5. bei Zähler der Größe bis Q3_63 (DN 80): 96,00 EUR/Monat
6. bei Zähler der Größe bis Q3_100 (DN 100): 120,00 EUR/Monat

(2) Für die Niederschlagswasserentsorgung mit Reinigung in einem Klärwerk beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird, 1,13 EUR je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche (§ 48 Abs. 2).

(3) Für die Niederschlagswasserentsorgung ohne Reinigung in einem Klärwerk beträgt die Gebühr für Abwasser, das über öffentliche Abwasseranlagen ohne weitere Reinigung in einen Vorfluter eingeleitet wird, 0,90 EUR je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche (§ 48 Abs. 2),

(4) Für die Einleitung von Abwasser, das aus Drainagesystemen in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, beträgt die Gebühr 0,90 EUR je Quadratmeter ermittelter Fläche (§ 48 Abs. 4).

(5) Für die Entsorgung des Inhaltes aus privaten Kleinkläranlagen beträgt

1. die Mengengebühr 41,03 EUR je Kubikmeter Abwasser, mindestens 41,03 EUR
2. die Grundgebühr 36,00 EUR/Jahr je Kleinkläranlage (§ 49 Abs. 2).

Bei Anschluss mehrerer Grundstücke an eine Kleinkläranlage erhöht sich die Grundgebühr um den Faktor 0,2 für jedes weitere angeschlossene Grundstück.

(6) Für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben beträgt

1. die Mengengebühr 14,16 EUR je Kubikmeter Abwasser, mindestens 14,16 EUR
2. die Grundgebühr 36,00 EUR/Jahr je abflusslose Grube (§ 49 Abs. 2).

Bei Anschluss mehrerer Grundstücke an eine abflusslose Grube erhöht sich die Grundgebühr um den Faktor 0,2 für jedes weitere angeschlossene Grundstück.

(7) Für die Entsorgung des Inhaltes aus privaten Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben wird ab dem 11. Meter ein Schlauchlängenzuschlag in Höhe von 0,50 EUR je Meter erhoben.

(8) Für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die gemäß § 49 Abs. 4 nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Gebühr 1,57 EUR je Kubikmeter Abwasser.“

 

7. Der § 55 „Anzeigepflichten“ erhält folgenden neuen Absatz 4:

„(4) Der sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung nach § 3 Abs. 2 Berechtigte hat die Anzahl der von ihm genutzten Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben dem Zweckverband einen Monat nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Diese Anzeigepflicht betrifft insbesondere die Nutzer von so genannten Garten- oder Wochenendgrundstücken/-parzellen.“

 

8. Der bisherige Absatz 4 des § 55 „Anzeigepflichten“ wird Absatz 5.

 

9. § 58 Absatz 1 „Ordnungswidrigkeiten“ wird hinter Nr. 14 um einen weiteren Ordnungswidrigkeitentatbestand ergänzt: Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

„15. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 5 den Schlamm aus seiner vollbiologischen Kleinkläranlage nicht oder nicht rechtzeitig entnehmen lässt oder den Inhalt seiner abflusslosen Grube nicht oder nicht rechtzeitig entsorgen lässt.“

 

10. Der bisherige Ordnungswidrigkeitentatbestand des Nr. 15 in § 58 Absatz 1 „Ordnungswidrigkeiten“ wird Nr. 16.

 

11. Der bisherige Ordnungswidrigkeitentatbestand des Nr. 16 in § 58 Absatz 1 „Ordnungswidrigkeiten“ wird Nr. 17.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Königsbrück, den 04.12.2019

Heiko Driesnack Siegel
Verbandsvorsitzender

 

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO in Verbindung mit § 47 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 SächsKomZG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3) der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Abs. 3 Satz

 

2 SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 SächsKomZG in Verbindung mit 52 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Abwasserzweckverband Königsbrück unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3) oder 4) geltend gemacht worden, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Königsbrück, den 04.12.2019

Heiko Driesnack Siegel
Verbandsvorsitzender