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Energie Entlastungshilfe

Königsbrück, den 25. 01. 2023

 

Information SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI

 

Die Erarbeitung eines Antragsverfahrens für die leitungsungebundenen Brennstoffe dauert noch, weil es u.a. nicht einfach ist, die dafür notwendige große Menge personenbezogener Daten aufzunehmen und zu verarbeiten. Auch müssen vorher noch Abstimmungen zwischen den Ländern stattfinden, um ein möglichst einheitliches Verfahren bundesweit zu ermöglichen. Dazu bedarf es einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. Sie liegt noch nicht vor.

Für die Verbraucher, die sich bereits im Jahresverlauf mit Heizöl eingedeckt haben und dafür teils bis zu zwei Euro je Liter bezahlen mussten, hat die Bundesregierung Entlastungen festgelegt und der Bundestag hat den lange diskutierten Heizölpreisdeckel inzwischen auch beschlossen. Holzpellets, Flüssiggas und Kohle fallen auch unter die Regelung.

Die exakte Umsetzung der Regelung für Heizöl, Pellets, Flüssiggas, Kohle & Co. befindet sich noch in der Ausgestaltung.

Die Regelung gilt nur rückwirkend. Wer zwischen dem 1. Januar und 1. Dezember 2022 mit einem „nicht leitungsgebundenen Brennstoff“ geheizt hat, hat grundsätzlich Anspruch auf den Zuschuss. Erst ab Mehrkosten von über 100 Euro greift die Bremse, der Höchstbetrag beträgt 2.000 Euro.

Sobald ein Reglungsmodus zur Beantragung feststeht, wird sicher öffentlich darüber berichtet und aber auch auf folgender Website:

 

www.energieversorgung.sachsen.de

 

Hier finden Sie u.a. jeweils den aktuellen Stand zu den Härtefallhilfen für nicht-leitungsgebundene Energieträger.