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Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen zum Schutze des Wasserhaushaltes vor den Folgen der anhaltenden Dürresituation im Landkreis Bautzen vom 28.07.2022

Königsbrück, den 10. 08. 2022

 

Allgemeinverfügung

zur Anordnung weiterer Maßnahmen zum Schutze des Wasserhaushaltes vor den Folgen der anhaltenden Dürresituation im Landkreis Bautzen

vom 28.07.2022

 

 

 

 

Der Landkreis Bautzen als untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) folgende

 

 

Allgemeinverfügung:

 

 

 

 

Beschränkung von Wasserentnahmen

  1. Das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere Pumpen, ist untersagt. Das gilt auch für das Entnehmen auf der Grundlage erteilter wasserrechtlicher Erlaubnisse.

Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind:

  • das erlaubnisfreie Entnehmen für Zwecke der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit oder für die Übung und Erprobung solcher Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 WHG,
  • das Entnehmen auf der Grundlage einer gültigen Vereinbarung zur Wasserbereitstellung mit der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV) in Verbindung mit einer gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis,
  • das Entnehmen für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen in Verbindung mit einer gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis.

Das Schöpfen mit Handgefäßen ist weiterhin im Rahmen des Gemeingebrauches erlaubt.

 

  1. Das Entnehmen von Grundwasser aus privaten Brunnen zum Zweck des Bewässerns von Rasenflächen ist in der Zeit von 10.00-19.00 Uhr unzulässig. In der übrigen Zeit ist es für maximal eine Stunde pro Tag zulässig.

 

  1. Diese Verfügung behält ihre Gültigkeit bis einschließlich 30.09.2022 oder bis auf Widerruf durch den Landkreis Bautzen als untere Wasserbehörde.

 

  1. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 

  1. Diese Verfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung

 

I.

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und Wärme haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Diese Lage trifft mit der immer noch bestehenden Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes durch die extreme Trockenheit der Jahre 2018-2020 zusammen, die auch durch die Niederschläge des Jahres 2021 nicht nachhaltig ausgeglichen wurden. Dies trifft vor allem auf die Grundwasservorräte zu, die zum einen wiederum die maßgebliche verbleibende Quelle der Oberflächengewässer sind und zum anderen im Landkreis Bautzen die einzige Ressource zur Trinkwassergewinnung darstellen. Die im Laufe des Sommers gefallenen Niederschläge blieben unter den langjährigen Durchschnittsmengen; selbst die eine kurzzeitige Hochwasserlage verursachenden Niederschläge in der 26. Kalenderwoche 2022 blieben unter den vorab prognostizierten Werten und konnten nicht verhindern, dass sich unmittelbar danach wieder eine flächendeckende Niedrigwasserlage einstellte. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung werden weiterhin – bis in den August hinein – keine Niederschlagsmengen prognostiziert, die eine Trendwende herbeiführen können, so dass mit einer weiteren Verschärfung der Situation zu rechnen ist.

 

 

II.

Der Landkreis Bautzen ist als untere Wasserbehörde gemäß § 109 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Nr. 3 SächsWG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG die für den Erlass dieser Entscheidung zuständige Behörde.

 

Nach § 100 Satz 2 WHG kann die zuständige Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden.

 

Angesichts der unter I. beschriebenen Lage des Wasserhaushaltes ist zu besorgen, dass der Wasserhaushalt dauerhaft beeinträchtigt bzw. die bereits bestehenden Beeinträchtigungen verfestigt werden. Insbesondere steht die Funktion der Gewässer als Lebensraum für Pflanzen und Tiere in Frage. Aufgrund der Verbindungen zwischen Oberflächen- und Grundwasservorkommen ist aber auch der gesamte Wasserhaushalt gefährdet, einschließlich seiner Eigenschaft als Grundlage der Trinkwasserversorgung. Teilweise sind Oberflächengewässer ausgetrocknet und haben ihre Gewässerfunktion damit zumindest zeitweise verloren. Auch der Grundwasserhaushalt ist betroffen; die Grundwasserneubildung kann die Entnahmen aus dem Grundwasser nicht mehr kompensieren.

 

Die Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG, § 100 Satz 2 WHG ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Natur und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten, zumindest aber solche Gewässerbenutzungen zu unterbinden, die die bestehende Gefährdung noch verschärfen. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen des Wasserrechtes, so lange die Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes durch die Folgen der Trockenheit 2018-2020 und der aktuellen Trockenheit besteht.

 

Die einzelnen Regelungen begründen sich wie folgt:

 

Entnahmeverbot (Nr. 1)

Bereits seit 27.06.2019 hat das Landratsamt mit Allgemeinverfügung die Wasserentnahme mit technischen Hilfsmitteln im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauches (§ 26 WHG) untersagt. Die Situation des Wasserhaushaltes hat sich seitdem nicht gebessert; vielmehr ist sie durch das weitere Dürrejahr 2020 noch schlechter geworden. Das Jahr 2021 war zwar durchschnittlich nass, jedoch durch eine sehr ungleiche Verteilung der Niederschläge über das Jahr gekennzeichnet. Seit dem Frühjahr 2022 stellte sich wieder eine Dürresituation ein, die durch zeitweise Niederschläge nicht gemildert werden konnte.

 

Unter diesen Umständen ist es geboten, die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern noch weiter zu vermindern. Dies geschieht durch Untersagung auch solcher Entnahmen, die sich bisher auf erteilte Erlaubnisse stützten (sofern nicht durch eine darin enthaltene „Niedrigwasserklausel“ ohnehin nicht mehr ausübbar).

 

Erlaubt bleiben damit nur noch die Entnahme für Gefahrenabwehrmaßnahmen bzw. deren Übung und Erprobung (§ 8 Abs. 2, 3 WHG), die Entnahme auf der Grundlage von Vereinbarungen mit der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV) und die Entnahme zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Diese Ausnahmen begründen sich in folgenden Erwägungen:

  • Bei Gefahrenabwehrmaßnahmen bzw. deren Übung und Erprobung ergibt eine Abwägung den Vorrang der Gefahrenabwehr für Leben und Gesundheit von Menschen z. B. durch Entnahme von Löschwasser. Hinzu kommt, dass im Rahmen von Übungen entnommenes Wasser in aller Regel wieder dem Gewässer zugeführt wird.
  • Bei Entnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit der LTV wird davon ausgegangen, dass diese durch die Steuerung von Speichern und Talsperren bedient werden und dadurch der Entnahmeeffekt auf das jeweilige Gewässer kompensiert wird.
  • Bei der Entnahme für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten steht vor allem die Pflege von Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen auf Grundlage von naturschutzrechtlichen Anordnungen im Fokus. Es wird von einer Gleichwertigkeit bzw. von Synergieeffekten zwischen derartigen Maßnahmen und dem Wasserhaushalt ausgegangen.

 

Das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des Gemeingebrauches (§ 25 WHG i. V. m. § 16 SächsWG) ist aufgrund der benutzten Hilfsmittel (Handgefäße) in Menge und damit auch der Auswirkung limitiert. Da sich die Regelung in Nr. 1 der Allgemeinverfügung auf technische Hilfsmittel bezieht, erfasst sie das Schöpfen mit Handgefäßen eigentlich nicht, so dass es sich bei Nr. 1 Satz 4 um eine Klarstellung handelt.

 

 

Zeitweises Verbot der Wasserentnahme aus Brunnen zur Rasenbewässerung sowie zeitliche Beschränkung (Nr. 2)

Das Bewässern von Rasenflächen stellt eine Art der Wasserverwendung dar, die insbesondere tagsüber zu hohen Verdunstungsverlusten führt. Da der Rasenbewässerung – im Gegensatz zur Bewässerung von Nutzpflanzen, die in der Regel der Ernährung von Menschen oder Tieren dienen, oder selbst zur Bewässerung von dauerhaften Zierpflanzen – regelmäßig das häufige Schneiden/Mahd der Graspflanzen und damit die fast vollständige Entsorgung des mit dem Wasser erzielten Pflanzenwuchses als Abfall folgt, handelt es sich bereits um eine relativ ineffiziente Wasserverwendung. Erst recht ist es daher erforderlich, Verdunstungsverluste weitestgehend zu vermeiden. Nach dem Verbot der Wasserentnahme aus Gewässern ist jene aus dem Grundwasser mittels Brunnen die einzig verbleibende Möglichkeit, durch direkte Gewässerbenutzung Wasser für die Bewässerung zu gewinnen (bei der Nutzung von Trinkwasser wird die Gewässerbenutzung durch den Wasserversorger ausgeübt). Ihre zeitliche Beschränkung auf eine Stunde in der verdunstungsarmen Zeit führt daher sowohl mengenmäßig zu einer Verminderung der Entnahme zugunsten vorrangiger Benutzungen (z. B. für die Trinkwassergewinnung) sowie des Schutzes der Wasserressourcen, als auch zu einer Verminderung des Verdunstungsverlustes bei der Verwendung des geförderten Wassers.

 

Gültigkeit und Widerrufsvorbehalt (Nr. 3):

 

Die Allgemeinverfügung behält Ihre Gültigkeit bis zum 30.09.2022 oder bis sie widerrufen wird und steht somit zugleich unter dem Widerrufsvorbehalt. Dieser ist eine Nebenbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Zudem stellt die Befristung (Ablaufdatum 30.09.2022) ebenfalls eine Nebenbestimmung gemäß § 36 VwVfG Abs. 2 Nr. 1 VwVfG dar. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre kann die Trockenperiode bis in den Oktober hinein anhalten. Bei der Befristung ist das Erholen der Gewässer einzubeziehen. Mit dem Ablaufdatum soll sichergestellt werden, dass es während der gesamten Trockenperiode nicht zu weiteren Negativbeeinträchtigungen kommt. Da die Rechtfertigung bzw. Begründetheit dieser Allgemeinverfügung wetterabhängig ist, unterliegt sie einem unbestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Um uneingeschränkt zu diesem unbestimmten Zeitpunkt seitens der Behörde handlungsfähig zu sein, besteht zusätzlich der Widerrufsvorbehalt, welcher vor Fristablauf gegebenenfalls angewendet werden kann. Mit Fristablauf oder Widerruf dieser Allgemeinverfügung gilt wieder nur mehr die Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauches vom 27.06.2019.

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 4):

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist notwendig, um zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen durch technische Hilfsmittel, z. B. Pumpvorrichtungen, im Rahmen von wasserrechtlichen Erlaubnissen mit und ohne Mindestwasserabflussregelungen fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird.

Durch fortgesetzte Entnahmen von Wasser aus Oberflächengewässern wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr sichergestellt. Dies hätte nachteilige Wirkungen auf den Wasserhaushalt, Natur und Landschaft zur Folge.

Gleichzeitig muss ausgeschlossen werden, dass durch die Verwendung des Wassers u. a. zum Zwecke der privaten Nutzung eine Gefahrenverlagerung auf das Schutzgut Boden und im Weiteren auf das Grundwasser erfolgt. Unter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Gemeingüter Wasser und Boden sowie der Schutzgüter Leben und Gesundheit ist die Einschränkung der Wasserentnahmen, wie oben verfügt, auch verhältnismäßig.

Die getroffene Einschränkung ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um zukünftige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zum Schutz des Lebens und der Gesundheit abzuwehren. Die Ausübung der wasserrechtlichen Erlaubnisse muss immer gemeinverträglich erfolgen. Auf Grund der momentanen Gewässersituation ist nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand eine gemeinverträgliche Nutzung nicht möglich, so dass die Allgemeinverfügung zu erlassen und sofort zu vollziehen ist.

 

 

 

 

Inkrafttreten (Nr. 5):

 

Nach § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Eine Allgemeinverfügung darf nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die durch § 41 Abs. 1 VwVfG an sich vorgeschriebene Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Untunlich ist eine Bekanntgabe dann, wenn sie mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist oder aber überhaupt nicht möglich ist. Der Verwaltungsakt gilt nach § 41 Abs. 4 VwVfG zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da hier schneller Handlungsbedarf gilt, wird die früheste Möglichkeit, einen Tag nach der Bekanntmachung, gewählt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift an das Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen zu richten. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder das mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes versendet wird. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite https://www.landkreis-bautzen.de/elektronische-kommunikation.php abrufbar.

 

Hinweise

 

Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat jedoch wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden zu stellen. Die Vollziehung kann auf Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO auch von der Widerspruchsbehörde ausgesetzt werden. Stellt das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wieder her oder wird sie auf Antrag von der Widerspruchsbehörde ausgesetzt, wirkt dies nur gegenüber dem Antragsteller.

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WHG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 50.000 EUR geahndet werden kann.

 

Kamenz, den 28.07.2022

 

 

Jan Jeschke

Amtsleiter

Umwelt- und Forstamt

 

 

 

Verzeichnis der Abkürzungen der verwendeten Gesetze

 

Abkürzung

Bezeichnung

WHG

Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.08.2021 (BGBl I Nr. 59 S. 3901)

SächsWG

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12.07.2013 (SächsGVBl. 2013 Nr. 10 S. 503), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 144)

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154)

SächsVwVfZG

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.10.2021 (BGBl. Nr. 73 S. 4650)